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   BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21   

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BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21 (https://dejure.org/2022,16925)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2022 - 1 WB 35.21 (https://dejure.org/2022,16925)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 (https://dejure.org/2022,16925)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 770
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    Ob der Bewerberkreis wirksam auf Querversetzungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf Mitbetrachtung im Auswahlverfahren damit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 17).

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

    Er besteht daher regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26 m. w. N.).

    Auch ein Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller war nach dem Gesagten nicht vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 40.21

    Unzureichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung bei militärischem

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    Etwas Anderes folgt hier auch nicht aus den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - (juris Rn. 25 ff.).

    Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens nicht zu den in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Verfahrenshandlungen gehört, die bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachholbar sind (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - juris Rn. 27 ff.).

    Da der Antragsteller sich auf weitergehende Anforderungen, die der verfahrensbegleitenden Absicherung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG dienen, wie ausgeführt, nicht berufen kann, kann er auch nicht rügen, dass die Information über die Organisationsgrundentscheidung nicht so frühzeitig erfolgt ist, dass die Interessenten für den Dienstposten vor der Auswahlentscheidung in Erfahrung bringen konnten, ob sie nach den Grundregeln des Auswahlverfahrens als Bewerber in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 42.16

    Zuordnung zum Zukunftspersonal; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).

    Zwar gilt für Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen der Grundsatz der Bestenauslese (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 40.17

    Anforderungsprofil; Begründungspflicht; Dokumentationsmängel; Ergänzung von

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26).

    Bei dotierungsgleichen Versetzungsentscheidungen gelten grundsätzlich nicht dieselben Dokumentierungspflichten wie bei Konkurrentenstreitigkeiten um höherwertige Dienstposten; hier müssen nur die allgemeinen Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllt werden (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 39).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 15.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Ein Soldat hat keinen

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    Dass der in Rede stehende Dienstposten in der Vergangenheit auch mit Förderungsbewerbern besetzt worden ist, schließt es nicht aus, den Dienstposten in der Zukunft im Wege einer Querversetzung zu besetzen (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 31).
  • BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 70.19

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    Denn da er selbst nach der Organisationsgrundentscheidung für den Dienstposten nicht in Frage kommt, kann er eine Überprüfung der Entscheidung zugunsten des Beigeladenen auch nicht verlangen (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 1 WB 70.19 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    a) Der Antragsteller ist insbesondere jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 SG antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff. und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 Rn. 22).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    a) Der Antragsteller ist insbesondere jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 SG antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff. und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 Rn. 22).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13

    Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere

    Auszug aus BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21
    Zwar gilt für Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen der Grundsatz der Bestenauslese (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

  • BVerwG, 20.06.2005 - 1 WB 60.04

    Befugnisse der gewählten Soldaten eines Personalrates in einer nach § 49 Abs. 1

  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 8.20

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Anforderungen an die

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13

    Antrag eines Fregattenkapitäns auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15

  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 29.23
    Bei dotierungsgleichen Versetzungsentscheidungen gelten grundsätzlich nicht dieselben Dokumentierungspflichten wie bei Konkurrentenstreitigkeiten um höherwertige Dienstposten; hier müssen nur die allgemeinen Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 39 und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - âEURŒNVwZ-RR 2022, 770 Rn. 32 ff.).

    Er besteht daher regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26 m. w. N. und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 36).

    Da der Antragsteller sich auf weitergehende Anforderungen, die der verfahrensbegleitenden Absicherung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG dienen, wie ausgeführt, nicht berufen kann, kann er auch nicht rügen, dass die Information über die Organisationsgrundentscheidung nicht so frühzeitig erfolgt ist, dass die Interessenten für den Dienstposten vor der Auswahlentscheidung in Erfahrung bringen konnten, ob sie nach den Grundregeln des Auswahlverfahrens als Bewerber in Betracht kommen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - BVerwGE 175, 53 Rn. 28 und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 15.12.2022 - 1 WB 9.22

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebeldienstpostens;

    Bei dotierungsgleichen Versetzungsentscheidungen gelten grundsätzlich nicht dieselben Dokumentierungspflichten wie bei Konkurrentenstreitigkeiten um höherwertige Dienstposten; hier müssen nur die allgemeinen Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 39 und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 32 ff.).

    Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens nicht zu den in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Verfahrenshandlungen gehört, die bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachholbar sind (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - juris Rn. 27 ff. und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 34).

    Er besteht daher regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26 m. w. N. und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 36).

    Da der Antragsteller sich auf weitergehende Anforderungen, die der verfahrensbegleitenden Absicherung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG dienen, wie ausgeführt, nicht berufen kann, kann er auch nicht rügen, dass die Information über die Organisationsgrundentscheidung nicht so frühzeitig erfolgt ist, dass die Interessenten für den Dienstposten vor der Auswahlentscheidung in Erfahrung bringen konnten, ob sie nach den Grundregeln des Auswahlverfahrens als Bewerber in Betracht kommen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - juris Rn. 28 und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - Rn. 36).

  • BVerwG, 24.10.2022 - 1 W-VR 22.22

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem

    Bei dotierungsgleichen Versetzungsentscheidungen gelten grundsätzlich nicht dieselben Dokumentierungspflichten wie bei Konkurrentenstreitigkeiten um höherwertige Dienstposten; hier müssen nur die allgemeinen Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG erfüllt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 39 und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 32 ff.).

    Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Dokumentation des Bewerbungsverfahrens nicht zu den in § 45 Abs. 1 VwVfG genannten Verfahrenshandlungen gehört, die bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachholbar sind (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - juris Rn. 27 ff. und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 34).

    Er besteht daher regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26 m. w. N. und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 36).

    Da der Antragsteller sich auf weitergehende Anforderungen, die der verfahrensbegleitenden Absicherung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG dienen, wie ausgeführt, nicht berufen kann, kann er auch nicht rügen, dass die Information über die Organisationsgrundentscheidung nicht so frühzeitig erfolgt ist, dass die Interessenten für den Dienstposten vor der Auswahlentscheidung in Erfahrung bringen konnten, ob sie nach den Grundregeln des Auswahlverfahrens als Bewerber in Betracht kommen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2022 - 1 WB 40.21 - juris Rn. 28 und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - Rn. 36).

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